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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 11 TG 3397/02
Rechtsgebiete: HSOG


Vorschriften:

HSOG § 100 Abs. 1 Satz 2
Im Falle der Obdachlosigkeit ist diejenige Gefahrenabwehrbehörde örtlich zuständig, in deren Amtsbereich sich der Obdachlose gegenwärtig aufhält und an die er sich mit der Bitte um Unterbringung wendet. Wo die Obdachlosigkeit eingetreten ist und ob sich der Obdachlose zuvor im Amtsbereich einer anderen Gefahrenabwehrbehörde aufgehalten hatte und dort um Zuweisung einer Unterkunft nachgesucht hatte, ist unerheblich.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

1. Senat

11 TG 3397/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Obdachlosenrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch

Präsidenten des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans, Richter am Hess. VGH Igstadt

am 5. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. November 2002 (Az.: 3 G 2538/02) wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten erstinstanzlichen Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden.

Das Rechtsmittel bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung ihres Vortrags in der Beschwerdeschrift, den der Senat allein zu prüfen hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, den Antragsteller vorläufig in eine Obdachlosenunterkunft einzuweisen.

Zu Unrecht tritt die Antragsgegnerin der Ansicht der Vorinstanz in ihrem Beschluss entgegen, die Antragsgegnerin sei für die vorläufige Unterbringung des Antragstellers örtlich zuständig.

Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung hierzu ausgeführt, für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sei gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 HSOG die Behörde örtlich zuständig, in deren Amtsbereich eine Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrzunehmen sei. Im Falle der Obdachlosigkeit sei maßgeblich hierfür der tatsächliche Aufenthalt des Obdachlosen. Dagegen komme es nicht darauf an, wo die Obdachlosigkeit eingetreten sei bzw. wo der Obdachlose seinen letzten Wohnsitz gehabt habe. Ebenso unerheblich sei es, wo der Obdachlose zuletzt gemeldet gewesen sei, wenn er sich dort tatsächlich nicht mehr aufhalte. Danach sei für die Beseitigung der durch die Obdachlosigkeit des Antragstellers eingetretenen Gefahrenlage die Antragsgegnerin zuständig, denn der Antragsteller habe glaubhaft dargelegt, dass er die mit seiner früheren Lebensgefährtin gemeinsam bewohnte Wohnung deshalb habe verlassen müssen, weil diese sich einem neuen Lebenspartner zugewendet habe und er selbst wegen bestehender Mittellosigkeit nicht in der Lage sei, sich eine anderweitige Unterkunft zu besorgen. Die Beigeladene, bei der der Antragsteller wegen einer Unterbringungsmöglichkeit nachgefragt habe, habe ihn darauf hingewiesen, dass ihr derzeit keine Obdachlosenunterkunft zur Verfügung stehe.

Diese Auffassung stellt sich nach Ansicht der Antragsgegnerin deshalb als unrichtig daher, weil der Antragsteller zunächst nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich, sondern bei der Beigeladenen vorgesprochen und zu erkennen gegeben habe, dass er ohne Obdach sei. Die Beigeladene habe sich allerdings ihrer Verpflichtung zur Unterbringung des Antragstellers dadurch entzogen, dass sie ihm erklärt habe, es stehe keine Obdachlosenunterkunft zur Verfügung. Dies allein rechtfertige die Abweisung eines Obdachlosen indessen nicht. Die Beigeladene hätte - so die Antragsgegnerin - für den Antragsteller notfalls in einem Hotel eine Unterkunft anmieten können, falls ihr selbst keine eigenen Unterkünfte zur Verfügung gestanden hätten oder diese belegt gewesen seien. Die rechtswidrige Abweisung eines Obdachlosen durch eine Obdachlosenbehörde könne nicht zur Begründung der Zuständigkeit einer anderen Obdachlosenbehörde führen, an die sich in der Betreffende wende. Dieses rechtswidrige Vorgehen leiste einer Abschiebung von Obdachlosen in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Obdachlosenbehörde Vorschub. In Ihrem Fall bestehe die besondere Befürchtung, dass künftig die Obdachlosenbehörden in ihrem Umland mit rechtlich unerheblichen Begründungen Obdachlose abwiesen und zum Diakonischen Werk nach Darmstadt verwiesen.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 HSOG ist die Gefahrenabwehrbehörde örtlich zuständig, in deren Amtsbereich eine Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrzunehmen ist. Dies ist der Amtsbereich, in dem die Gefahr von einem verletzten oder bedrohten Rechtsgut abzuwehren ist (Hornmann, HSOG, Rdnr. 3 zu § 100 HSOG). Im Fall der durch Obdachlosigkeit eingetretenen Gefahrenlage ist diejenige Gefahrenabwehrbehörde zum Einschreiten berufen, in deren Bereich sich der Obdachlose aufhält und an die er sich mit der Bitte um Unterbringung wendet (vgl. Beschluss des Senats vom 24. September 1991 - 11 TG 1481/91 -, HessVGRspr 1992, 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 1996, - 1 S 3042/95 -, DVBl 1996, 566, mit weiteren Nachweisen). Dabei kommt es allein auf den gegenwärtigen Aufenthalt des Obdachlosen an. Wo die Obdachlosigkeit eingetreten ist und ob sich der Obdachlose zuvor im Amtsbereich einer anderen Gefahrenabwehrbehörde aufgehalten und dort um Zuweisung einer Unterkunft nachgesucht hatte, ist für die örtliche Zuständigkeit der aktuell um Beseitigung der Notlage angegangenen Gefahrenabwehrbehörde ohne Belang (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 1996, a.a.O.). Die von der Antragsgegnerin vertretene gegenteilige Ansicht, die auf das erstmalige Entstehen der Obdachlosigkeit abstellt (so auch VG Meiningen, Beschluss vom 28. März 1995 - 2 E 197/95.Me -, ThürVBl. 1995, 212), hätte zur Folge, dass die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit bei zugereisten Obdachlosen in vielen Fällen mit Ermittlungen über den Voraufenthalt des Betreffenden belastet würde. Dies ist mit der Verpflichtung, die gegenwärtig am konkreten Ort bestehende Gefahr zu beseitigen, nicht vereinbar und würde gerade die von der Antragsgegnerin befürchtete Gefahr einer womöglich sogar wechselseitigen "Abschiebung" von Obdachlosen in den Amtsbereich der jeweils anderen Behörde herauf beschwören.

Die Antragsgegnerin war deshalb für die Unterbringung des Antragstellers in einer Obdachlosenunterkunft unabhängig davon örtlich zuständig, ob der Antragsteller tatsächlich nach seinem Auszug aus der mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin gemeinsam bewohnten Wohnung in Dieburg bei der Beigeladenen um Unterbringung nachgesucht hatte und von dieser rechtswidrig abgewiesen worden war. Der die Vorsprache des Antragstellers bei der Beigeladenen betreffende Sachverhalt bedarf folglich keiner Aufklärung. Allerdings spricht vieles dafür, dass der Antragsteller nach seinem Auszug aus seiner bisherigen Wohnung in Dieburg bei der Beigeladenen nicht um vorläufige Unterbringung nachgesucht hatte. In der Begründung seines Eilantrages vom 5. November 2002 ist nicht einmal erwähnt, dass er sich vor seiner Aufnahme im Diakonischen Werk in Darmstadt an die Beigeladene gewandt hatte. Überdies wird von der Beigeladenen - von der Antragsgegnerin unbestritten - dargelegt, dass der Antragsteller nicht um eine Unterkunft in Dieburg nachgesucht, sondern im Gegenteil den Wunsch geäußert habe, in Darmstadt Obdach zu finden, weil er befürchtete, in Dieburg mit seiner früheren Lebensgefährtin und ihrem neuen Partner konfrontiert zu werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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